Satzung

Deutscher Teckelklub Gruppe Oldenburg e.V., gegründet 1947, Mitglied im Deutschen Teckelklub e.V., gegründet 1888 im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und in der Fèdèration Cynologique Internationale (FCI)

S A T Z U N G

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Deutscher Teckelklub, Gruppe Oldenburg” und hat seinen Sitz in Oldenburg.

2. Der Verein ist selbständiges Mitglied im Verein “Deutscher Teckelklub 1888 e.V.“ mit Sitz in Duisburg.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der Teckelzucht. Der Vereinszweck ergibt sich weiter aus § 2 der Satzung des “Deutschen Teckelklub 1888 e.V.”.

§ 3

Eintritt von Mitgliedern

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4

Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber einem Mitglied des Vorstands den Austritt aus dem Verein erklären.

Hierzu ist die Schrift- oder Textform erforderlich und die Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

§ 5

Ausschluss von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

2. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine ¾-Mehrheit erforderlich ist.

§ 6

Mitgliedsbeitrag

Die von den Mitgliedern erhobenen Beiträge dienen dazu, den Verein in die Lage zu versetzen, die in der Satzung festgesetzten Ziele kostendeckend zu erreichen.

Als Beitrag wird erhoben

ein Jahresmitgliedsbeitrag

ein Sonderbeitrag in außerordentlichen Fällen, maximal ein Jahresbeitrag, der zum Zeitpunkt des Beschlusses gilt.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

        aa) Vorsitzenden

        bb) stellvertretendem Vorsitzenden

        cc) Schatzmeister

        dd) Schriftwart

b) dem Gesamtvorstand

        aa) dem geschäftsführendem Vorstand

        bb) den Obleuten für Zucht- und Gebrauchswesen (Jagd/BHP),

wenn über wesentliche Belange des Zucht-, Ausstellungs-  oder Gebrauchswesens (Jagd/BHP) zu befinden ist.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeweils einzeln. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

§ 8

Wahl des Vorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden

2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Gesamtvorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9

Ausübung des Vorstandsamtes

1. Die Amtsführung im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können nach den Richtlinien des VDH erstattet werden.

2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, wenn zudem der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall in Vorstandssitzungen. Ein Beschluss kann auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden wobei die Stimmabgabe auch in Textform zulässig ist.

§ 10

Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Folgejahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Schrift- oder Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen..

§ 12

Ablauf von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine ¾- Mehrheit, für Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10-Mehrheit erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 13

Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift eines Protokolls festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:          
– Name und Anschrift,
– Bankverbindung,
– Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
– E-Mail- und / oder vergleichbare Adresse,
– Geburtsdatum,
– Ehrungen,
– Funktion(en) im Verein,
– Inhaberschaft eines Jagdscheins.

Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen, Ehrungen und Geburtstagen seiner Mitglieder oder sonstigen Ereignisse von Interesse für die Bundesöffentlichkeit veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos der Vereinsmitglieder in seinen Vereinsmedien sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die der Darstellung des Vereinslebens dienen. Hierzu können gehören: Name, Wohnort, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Als Mitglied des DTK 1880 e. V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und andere Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) oder eines sonstigen berechtigen Interesses benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

Diese Informationen werden in EDV-Systemen des Vorstandes oder seiner Beauftragten gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Kein Mitglied kann jedoch verlangen, dass Eintragungen im Mitgliedsbuch-verzeichnis und in den Ergebnislisten von Hundeprüfungen sowie in Druckwerken anonymisiert werden müssen.

§ 15

Ausschluss des Rechtsweges

Soweit die Ehrengerichtsbarkeit des Deutschen Teckelklub 1888 e.V reicht, haben Mitglieder des Vereins ihre Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten, bei denen mindestens eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ausschließlich nach Maßgabe der Ehrenordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu bereinigen.

§16

Allgemeine Bestimmungen

Ergänzend finden die Bestimmungen der Satzungen des Deutschen Teckelklubs e. V., Sitz Duisburg, sinngemäße Anwendung.

Neufassung der Satzung, beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 06.02.2019